Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen der Energieberatung Florian Sauer, im Folgenden EBS genannt. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde.

§2 Vertragsgegenstand
(1)Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Dienstleistung.
(2)Als Grund für die Beauftragung der EBS gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
(3)Ausdrücklich nicht geschuldet sind Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), insbesondere nicht die Objektüberwachung oder Bauleitung zum Bauvorhaben.

§3 Rechte und Pflichten
(1)Die zu erbringende Leistung wird von der EBS nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
(2)EBS ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
(3)Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche

§4 Mitwirkungspflicht des Auftragsgebers
(1)Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Angaben und Pläne, welche zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistung erforderlich sind, unverzüglich und unentgeltlich nach Auftragserteilung zur Verfügung zu stellen.
(2)Sollten sich Änderungen der Angaben oder Pläne ergeben, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Sollten nachträgliche Änderungen einen Mehraufwand beim Auftragnehmer bedeuten, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber kurzfristig nach Erhalt der Änderungen in Form eines Änderungsangebotes zum Auftrag mitteilen.
(3)Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich zugesagt worden sind. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Fristen ist die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gem. 3.1. .

§5 Hilfskräfte/ Subunternehmereinsatz
(1) Die EBS ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann die EBS nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte, oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit der EBS, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall. Höchstens jedoch bis zur Höhe von 10 % der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen

§6 Weitere Sachverständige
(1) Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. EBS haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

§7 Terminvereinbarung/ Verzug
(1) Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
(2) EBS kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn vertraglich bestimmte Fertigstellungstermine
aufgeführt sind und die EBS die Verzögerungen zu verschulden hat. Ereignisse, die die Arbeiten der EBS vorübergehend unmöglich machen und die, die bei Vertragsabschluss nicht absehbar waren, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Krankheit und ähnliche, von welchen die EBS unmittelbar und/oder mittelbar betroffen ist, sind als Gründe für schuldhaften Verzug ausgeschlossen. Grundlegend ist, dass genannte Gründe nicht rechtswidrig oder von der EBS selbst verursacht worden sind.

§8 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.
(2) Die EBS verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer vereinbarten Leistung bekannt werden, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb dieses Vertrages für sich selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
(3) Für geförderte Beratungen gilt: Sollte ein Fördermittelgeber zwecks Qualitätsüberprüfung Daten anfordern, so wird die EBS die Erlaubnis erteilt, diese weiterzugeben. Der Auftraggeber wird darüber unterrichtet.

§9 Urheberrecht
(1) Der Auftraggeber darf die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungsergebnisse (Gutachten, Berichte bzw. Ausweis) nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
(2) Vervielfältigung und Veröffentlichung der vereinbarten Leistungen sind nur dann möglich, wenn die EBS ihr schriftliches Einverständnis gegeben hat.
(3) Die EBS hat an dem von ihm erstellten Berichten, Ausweisen und sonstigen Skizzen, Zeichnungen, Plänen und Schriftstücken ein Urheberrecht
(4) Sollte der Auftraggeber den Bericht oder Ausweis etc. ohne Einwilligung der EBS an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Berichtes oder Ausweises entstehen. Er stellt die EBS von Haftungsansprüchen Dritter frei.

§10 Auskunftspflicht
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, von der EBS Auskünfte darüber zu verlangen, ob der Auftrag termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Auftrages.

§11 Vergütung
(1) Grundlage für die Vergütung der EBS sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen in dem jeweiligen Vertrag.
(2) Die EBS kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Vertrag anzugeben. Die EBS ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
(3) Die EBS hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die zur Ausführung des Auftrages notwendig sind oder waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(4) Die volle Gebühr wird mit Überreichen des Berichtes oder Ausweises an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
(5) Die Gebührenrechnung der EBS wird in dem Beratervertrag fest vereinbart.
(6) Die Leistungen der EBS, sowie die Auslagen, die die EBS in Rechnung stellt, unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(7)Sollte der Bericht oder Ausweis vor Gericht verwendet werden, ohne dass dies der EBS vorher bekannt war, werden weitere Honorarleistungen fällig.

§12 Zahlungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort zahlbar.
(2) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Des Weiteren ist die EBS befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB zu verlangen.

§13 Haftung
(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftrag für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(2 )Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit Mängel seiner Leistung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gem. Ziff. 3 beruhen. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit und/oder Vollständigkeit ist vom Auftraggeber zu erbringen.
(3) Für die Erlangung von Förderungen aller Art, auch soweit auf einzelne Fördermöglichkeiten in vom Auftragnehmer erstellten Dokumenten Bezug genommen wird, wird keine Gewähr übernommen. Auf Fördergelder besteht regelmäßig kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um Billigkeitsleistungen der jeweiligen Förderanstalt.
(4) Für den Erfolg der Beratungsleistung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Insbesondere kann die Erreichbarkeit bestimmter Energie-/Einsparwerte nicht zugesagt werden. Die Berechnungen des Auftragnehmers beruhen auf Normwerten vergleichbarer Gebäude. Das Erreichen der Normwerte ist abhängig von der baulichen Ausführung

§ 14 Versicherungsdeckung
Die EBS unterhält eine Haftpflichtversicherung für Berufs- und
Vermögensschäden für Energieberater.
Die Deckungssummen betragen:
3.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 300.000 Euro für sonstige Vermögensschäden
Wird eine erweiterte Haftungssumme gewünscht, ist dies dem Energieberater vor Auftragserteilung mitzuteilen.

§15 Kündigung
(1) Falls keine andere Vereinbarung schriftlich fixiert wurde, räumt die EBS dem Kunden das Recht ein, jeden Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Datenschutzpflichten unberührt.
(2) Die bis zum Zugang der Vertragskündigung entstandenen Honorare/Kosten sind abrechenbar und zu zahlen.
(3) Bestimmungen aus (2) sind auch anzuwenden, wenn die EBS den Vertrag vor dem vereinbarten Abschluss aus wichtigen Gründen rechtswirksam beendet.
(4) Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder der EBS keinen Zugang gewährt. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber der EBS in ihrer Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung der EBS nicht ändert.
(5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§16 Erfüllungsort / Gerichtsstand
(1) Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz der EBS, Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
(2) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§17 Datensicherung, Verpflichtung zur Aufbewahrung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers selbst aufzubewahren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ggf. entsprechende Pflichten gegenüber der jeweiligen Förderanstalt bestehen.

§18 Schlussbestimmungen
(1) Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.